Allgemeine Geschäftsbedingungen
Diese Seite ist noch nicht fertig und darf so nicht veröffentlicht werden.
AGB sind rechtsverbindliche Vertragstexte. Ein selbst zusammengestellter oder kopierter Text ist der häufigste Abmahngrund im deutschen Onlinehandel – fremde AGB zu kopieren ist zusätzlich eine Urheberrechtsverletzung.
Empfohlenes Vorgehen: Rechtstexte bei einem spezialisierten Anbieter beziehen. Übliche Anbieter sind der Händlerbund, die IT-Recht Kanzlei oder Trusted Shops. Kosten liegen bei etwa 10 bis 40 Euro im Monat, dafür gibt es eine Aktualisierungspflicht bei Gesetzesänderungen und in der Regel eine Haftungsübernahme bei Abmahnungen. Bei einem Shop, der Lebensmittel verkauft, ist das kein optionaler Posten.
AGB sind rechtsverbindliche Vertragstexte. Ein selbst zusammengestellter oder kopierter Text ist der häufigste Abmahngrund im deutschen Onlinehandel – fremde AGB zu kopieren ist zusätzlich eine Urheberrechtsverletzung.
Empfohlenes Vorgehen: Rechtstexte bei einem spezialisierten Anbieter beziehen. Übliche Anbieter sind der Händlerbund, die IT-Recht Kanzlei oder Trusted Shops. Kosten liegen bei etwa 10 bis 40 Euro im Monat, dafür gibt es eine Aktualisierungspflicht bei Gesetzesänderungen und in der Regel eine Haftungsübernahme bei Abmahnungen. Bei einem Shop, der Lebensmittel verkauft, ist das kein optionaler Posten.
Was die AGB abdecken müssen
Damit du prüfen kannst, ob der bezogene Text vollständig ist:
- Geltungsbereich und Vertragspartner
- Vertragsschluss – wann genau kommt der Kaufvertrag zustande
- Preise und Versandkosten, Hinweis auf Umsatzsteuer (bei Kleinunternehmerregelung entsprechend)
- Zahlungsbedingungen und angebotene Zahlungsarten
- Lieferbedingungen und Lieferzeiten
- Eigentumsvorbehalt
- Widerrufsrecht mit Verweis auf die Widerrufsbelehrung
- Gewährleistung und Haftung
- Streitbeilegung und Verbraucherschlichtung
- Speicherung des Vertragstextes
Besonderheiten bei Nahrungsergänzungsmitteln
- Ausschluss des Widerrufsrechts bei versiegelten Waren, deren Versiegelung entfernt wurde (§ 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB)
- Angaben zur Mindesthaltbarkeit
- Hinweis auf die Kennzeichnungspflichten nach der Lebensmittelinformationsverordnung